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BEK 2018 101

Abschreibung Konkursverfahren

Schwyz · 2018-07-05 · Deutsch SZ
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Abschreibung Konkursverfahren | Andere SchKG-Summarsachen

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Auf Kostenerhebung wird verzichtet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A), das Konkursamt Einsiedeln (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erle- digung an die Vorinstanz (1/R). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 5. Juli 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Juli 2018 BEK 2018 101 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Abschreibung Konkursverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 27. Juni 2018, ZES 2018 141);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom

27. Juni 2018 im Parallelverfahren ZES 2018 140 über A.________ (nachfol- gend Gesuchsgegnerin) den Konkurs eröffnete und das vorliegende vor- instanzliche Verfahren ZES 2018 141 betreffend Konkursbegehren zwischen den gleichen Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag als gegenstandslos abschrieb und auf das Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten und Einzelrichter nicht eintrat;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 28. Juni auch die Ab- schreibungsverfügung im Verfahren ZES 2018 141 anfocht;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Juli 2018 darum ersucht, ihre Beschwerde nur auf das Konkursverfahren in Sachen ZES 2018 140 zu begrenzen, was als Rückzug der Beschwerde im Verfahren ZES 2018 141 entgegen zu nehmen ist;

- dass auf Kostenerhebung ausnahmsweise zu verzichten ist und man- gels Aufwand keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtpräsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf Kostenerhebung wird verzichtet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A), das Konkursamt Einsiedeln (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erle- digung an die Vorinstanz (1/R). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 5. Juli 2018 kau